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From the magazine SZW-RSDA 4/2016 | S. 418-430 The following page is 418

Ersatzvornahme nach Art. 98 OR

Bundesgerichtsurteil 4A_524/2015 vom 31. März 2016 (zur Publikation vorgesehen)

I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

In den Jahren 2010 und 2011 führte die B. AG als Generalunternehmerin auf dem Grundstück des C. Überbauungsarbeiten aus. Dadurch wurden auf dem Nachbargrundstück des A. Risse verursacht. A. zufolge hätte er das Grundstück nach Beendigung der Bauarbeiten zweimal zusammen mit Vertretern der B. AG besichtigt und ein Protokoll erstellt, welches die notwendigen Instandstellungsarbeiten auflistete. Die B. AG habe ihm mit Erstellung des Protokolls die Behebung der Risse zugesichert, allerdings seien die versprochenen Arbeiten trotz Aufforderung nicht erbracht worden.

Auf Gesuch von A. um vorsorgliche Beweisabnahme nach Art. 158 ZPO lies…

[…]