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From the magazine SZW-RSDA 3/2017 | S. 381-395 The following page is 381

Der Stichentscheid in der Generalversammlung unter dem Aspekt des Gebots der schonenden Rechtsausübung

Bundesgerichtsurteil 4A_579/2016 vom 28. Februar 2017 (zur Publikation vorgesehen)

I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

Die Hotel A. AG in U. bezweckt hauptsächlich die ­Verwaltung des Hotels A. in Baden. Ihr Aktienkapital von CHF 500 000 ist aufgeteilt in 380 Stammaktien zu CHF 1000 und 1200 Stimmrechtsaktien zu CHF 100. Die Stimmrechtsaktien werden je zur Hälfte von den Geschwistern C.B. und D.B. gehalten. Mit den Stimmrechtsaktien und ihren 65 Stammaktien pro Person verfügen sie über eine Kapitalbeteiligung von je CHF 125 000 und eine Stimmkraft von je 665 Stimmen. Die verbleibenden Aktien sind zwischen den weiteren Geschwistern E.B. mit 225 Stammaktien und F.B. mit 25 Stammaktien aufgeteilt, wobei F.B. seine Aktien an E.B. verkaufte. Mit den von F.B…

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