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From the magazine SZW-RSDA 4/2017 | S. 509-520 The following page is 509

Aufklärungspflicht im Rahmen von Art. 28 OR

Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar 2017

I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

Die Klägerin und Widerbeklagte (nachfolgend: Klägerin) ist eine Aktiengesellschaft, die den Vertrieb von Textilien aller Art und verwandten Produkten bezweckt. Bei der Beklagten und Widerklägerin (nachfolgend: Beklagte), handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, die den Betrieb und die Beratung von Detailhandelsunternehmen im Textilbereich bezweckt.

Die Beklagte hatte an der Bahnhofstrasse in Zürich eine Boutique geführt und war dabei Untermieterin der Klägerin, welche die Räumlichkeiten wiederum von der F. AG gemietet hatte. Nach längeren Verhandlungen entschloss sich die Beklagte, auf eine Weiterführung des…

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