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Bemerkungen zur Rechtsprechung

Aussergerichtliche Sanierung einer Aktiengesellschaft

Die im Baugewerbe tätige A. AG befand sich seit längerem in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Gestützt auf ein Stillhalteabkommen mit den Banken B., C., D., E. und F. verfügte sie über Kontokorrentlimiten von insgesamt CHF 3 Mio. Im Laufe des Jahres 2011 spitzte sich einerseits die finanzielle Situation der A. AG zu, andererseits konkretisierten sich die Verhandlungen mit der G. AG, welche den…
Bruno Mahler MLaw, Prof. Dr. iur. Hans Caspar von der Crone LL.M.
SZW-RSDA 1/2021 | S. 93

Das Vorrecht auf Dividende bei Vorzugsaktien und Vorzugspartizipationsscheinen

Die B. AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern, deren Aktienkapital von CHF 750 000 in 180 660 Namenaktien mit je einem Nennwert von CHF 3 sowie 693 400 als Stimmrechtsaktien ausgestaltete Namenaktien mit je einem Nennwert von CHF 0.30 aufgeteilt ist. Daneben besteht ein Partizipationskapital von CHF 702 000, das sich aus 234 000 Inhaber-Partizipationsscheinen zu je CHF 3 zusammensetzt.
Giovanni Dazio MLaw, Prof. Dr. iur. Hans Caspar von der Crone LL.M.
SZW-RSDA 2/2021 | S. 236

Die unechte Konventionalstrafe bei Nichtausübung des Kaufsrechts an einem Grundstück

A1. bis A7. sind die sieben Erben der verstorbenen A8. und A9., die B. SA eine Aktiengesellschaft mit Sitz in X.2 Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 20. Juni 2011 räumten die Erben der B. SA ein Kaufsrecht an fünf unüberbauten Grundstücken in der Walliser Gemeinde Y. ein. Die Parteien vereinbarten dabei einen Kaufpreis von insgesamt CHF 13 000 000, von denen CHF 7 000 000 als «acomp…
Giovanni Dazio MLaw, Prof. Dr. iur. Hans Caspar von der Crone LL.M.
SZW-RSDA 3/2021 | S. 375

Vergütungstransparenz in Schweizer Aktiengesellschaften

Die B. AG ist eine Holdinggesellschaft mit einem Aktienkapital von CHF 600 000, welches in 600 000 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 1 eingeteilt ist. Die Geschwister A.A., C.A. und D.A. sind Aktionäre zu je 33 Prozent. Der Verwaltungsrat der B. AG besteht aus C.A., D.A., deren Söhnen E.A. und F.A. sowie G. Am 15. Juni 2017 ist A.A. als Verwaltungsratsmitglied der B. AG abgewählt worden.
Bruno Mahler MLaw, Prof. Dr. iur. Hans Caspar von der Crone LL.M.
SZW-RSDA 4/2021 | S. 513

Solidarische Haftung einer Bank für Menschenrechtsverletzungen im Sudan

On 16 February 2021, a New York court held that under Art. 50(1) of the Swiss Code of Obligations, a bank may become jointly and severally liable for human rights violations committed by a foreign government if those violations would not have occurred in the same frequency or magnitude without the bank’s financial services. The case was brought against the French bank BNP Paribas S.A. by victims…
Prof. Dr. iur. Corinne Widmer Lüchinger
SZW-RSDA 4/2021 | S. 526

Der Organisationsmangel in der Aktiengesellschaft und die Ernennung eines Sachwalters nach Art. 731b OR

Die B. AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zug. Das Aktionariat der B. AG besteht aus dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer A. mit einer Beteiligung von 48,33 Prozent und C. mit einer Beteiligung von 51,67 Prozent.
Oliver Dalla Palma Mlaw, LL.M., Prof. Dr. iur. Hans Caspar von der Crone LL.M.
SZW-RSDA 5/2020 | S. 577

Aufklärungspflicht, Freizeichnungsklausel und absichtliche Täuschung beim Kaufvertrag

Die kunstinteressierte A. erwarb am 8. Dezember 2014 im Nachverkauf zu einer Auktion beim schweizerischen Auktionshaus C. AG eine blaue Schwamm­skulptur («Eponge bleue») auf Metallständer und Sockel des verstorbenen Künstlers Yves Klein zu einem Kaufpreis von insgesamt CHF 123 120. Die Skulptur wurde von der B. AG, ein deutsches Kunsthandelsunternehmen, eingeliefert und im Auktionskatalog der C…
Oliver Dalla Palma MLaw, LL.M., Prof. Dr. iur. Hans Caspar von der Crone LL.M.
SZW-RSDA 5/2021 | S. 629

Rechtsgeschäftliche Vertretung der Aktiengesellschaft

Die im Rohstoffhandel tätigen Unternehmen A. AG und B. Inc. haben im November 2010 drei Verträge über den Verkauf und Rückkauf von (raffinierter) Kohle im Wert von mehreren Millionen US-Dollar abgeschlossen. Die Verträge wurden weder durch die formellen Organe der jeweiligen Gesellschaft ausgehandelt noch von diesen unterzeichnet. Die B. Inc. handelte durch ihren wirtschaftlich Berechtigten. Die…
Sandro Bernet MLaw, Prof. Dr. iur. Hans Caspar von der Crone LL.M.
SZW-RSDA 1/2020 | S. 84

Der fingierte Bedingungseintritt und das Schiedsgutachten

Die beiden Brüder A.A. und B.A. haben mit Kaufvertrag vom 16. Mai 1986 von ihrem Vater ein Grundstück inklusive des darauf befindlichen Hotel- und Restaurantbetriebs zu Gesamteigentum erworben. Hinsichtlich der Regelung der Rechtsbeziehung der beiden Käufer verweist dieser Vertrag auf eine gesondert zu schliessende Vereinbarung. Noch am gleichen Tag haben die beiden Brüder eine separate…
Mag. iur. Magda Aref LL.M., Prof. Dr. iur. Hans Caspar von der Crone LL.M.
SZW-RSDA 2/2020 | S. 209

Gerichtliche Durchsetzung des Auskunftsrechts nach geltendem und künftigem Aktienrecht

Die C. AG ist eine Aktiengesellschaft, die im Bereich des Handels und der Fabrikation von elektronischen und mechanischen Erzeugnissen tätig ist. Das Aktionariat der C. AG setzt sich aus den drei Brüdern G, E und H zusammen, die 77% der Aktien der C. AG halten. Daneben sind die Minderheitsaktionäre A und B, mit jeweils 11,25% an der C. AG beteiligt. Ein zentraler Geschäftsbereich der C. AG sind…
Keivan Mohasseb MLaw, Prof. Dr. iur. Hans Caspar von der Crone LL.M.
SZW-RSDA 3/2020 | S. 336