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Bemerkungen zur Rechtsprechung

Bemerkungen zur Rechtsprechung

Insichgeschäfte von Mitgliedern des Verwaltungsrates

Die börsenkotierte Z. AG (Beschwerdegegnerin) hält in ihren Statuten fest, dass der Verwaltungsrat aus drei oder mehr Mitgliedern besteht. Dieser kann die Geschäftsführung nach Massgabe des Organisationsreglements an Mitglieder oder Dritte delegieren. Er kann auch die Vertretungsbefugnis an Mitglieder oder Dritte delegieren.1
Dr. iur. Thomas Alexander Steininger
SZW-RSDA 5/2022 | S. 499

Keine stillschweigende Verlängerung von Verwaltungsratsmandaten

Die B. AG (Gesuchstellerin, Beschwerdegegnerin) bezweckt die Vermarktung von Rohrverbindungs­elementen im Bereich der Fernwärme und Klimatechnik, im Anlagenbau sowie in der Gas- und Ölindustrie. Zur Realisierung ihres Geschäfts in der Volksrepublik China errichtete die B. AG (mit 51% des Kapitals) ein Joint Venture mit zwei chinesischen Geschäftsleuten (C. und D., je 24,5% des Kapitals) durch die…
lic. iur. Dominik Hohler LL.M., Marion Bähler MLaw, LL.M.
SZW-RSDA 3/2022 | S. 280

Verbotene Einflussnahme des VR auf die Willensbildung in der GV mittels der patronalen Personalfürsorgestiftung

Die Aktionäre der A AG (Beklagte, Beschwerdeführerin, nachfolgend: Gesellschaft) sind die patronale Personalfürsorgestiftung1 der Gesellschaft (40 Na­men­aktien), B.B (Klägerin, Beschwerdegegnerin; 30 Namenaktien) und ihre Kinder C.B (40 Namenaktien) sowie D.B (40 Namenaktien). Dem Verwaltungsrat (VR) der Gesellschaft gehörten bis 1. November 2019 C.B (Präsidentin), die Klägerin und D.B an…

Ruhen der Stimmrechte und positive Beschlussfeststellungsklage

Die A. AG (Gesellschaft, Beklagte, Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht. Das Aktienkapital beträgt CHF 150 000 und ist eingeteilt in 150 Namenaktien zu je CHF 1000 nominal. Das Aktionariat setzt sich aus der Familie bestehend aus der Klägerin und Beschwerdegegnerin B.B. (Mutter) mit 30 Namenaktien sowie C.B. (Tochter), D.B. (Sohn) und der patronal konstituierten…
Oliver Dalla Palma MLaw, LL.M., Bruno Mahler MLaw, Prof. Dr. iur. Hans Caspar von der Crone LL.M.
SZW-RSDA 6/2021 | S. 760

Aufklärungspflicht, Freizeichnungsklausel und absichtliche Täuschung beim Kaufvertrag

Die kunstinteressierte A. erwarb am 8. Dezember 2014 im Nachverkauf zu einer Auktion beim schweizerischen Auktionshaus C. AG eine blaue Schwamm­skulptur («Eponge bleue») auf Metallständer und Sockel des verstorbenen Künstlers Yves Klein zu einem Kaufpreis von insgesamt CHF 123 120. Die Skulptur wurde von der B. AG, ein deutsches Kunsthandelsunternehmen, eingeliefert und im Auktionskatalog der C…
Oliver Dalla Palma MLaw, LL.M., Prof. Dr. iur. Hans Caspar von der Crone LL.M.
SZW-RSDA 5/2021 | S. 629

Vergütungstransparenz in Schweizer Aktiengesellschaften

Die B. AG ist eine Holdinggesellschaft mit einem Aktienkapital von CHF 600 000, welches in 600 000 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 1 eingeteilt ist. Die Geschwister A.A., C.A. und D.A. sind Aktionäre zu je 33 Prozent. Der Verwaltungsrat der B. AG besteht aus C.A., D.A., deren Söhnen E.A. und F.A. sowie G. Am 15. Juni 2017 ist A.A. als Verwaltungsratsmitglied der B. AG abgewählt worden.
Bruno Mahler MLaw, Prof. Dr. iur. Hans Caspar von der Crone LL.M.
SZW-RSDA 4/2021 | S. 513