Direkt zum Inhalt

Bemerkungen zur Rechtsprechung

Bemerkungen zur Rechtsprechung

Solidarische Haftung einer Bank für Menschenrechtsverletzungen im Sudan

On 16 February 2021, a New York court held that under Art. 50(1) of the Swiss Code of Obligations, a bank may become jointly and severally liable for human rights violations committed by a foreign government if those violations would not have occurred in the same frequency or magnitude without the bank’s financial services. The case was brought against the French bank BNP Paribas S.A. by victims…
Prof. Dr. iur. Corinne Widmer Lüchinger
SZW-RSDA 4/2021 | S. 526

Die unechte Konventionalstrafe bei Nichtausübung des Kaufsrechts an einem Grundstück

A1. bis A7. sind die sieben Erben der verstorbenen A8. und A9., die B. SA eine Aktiengesellschaft mit Sitz in X.2 Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 20. Juni 2011 räumten die Erben der B. SA ein Kaufsrecht an fünf unüberbauten Grundstücken in der Walliser Gemeinde Y. ein. Die Parteien vereinbarten dabei einen Kaufpreis von insgesamt CHF 13 000 000, von denen CHF 7 000 000 als «acomp…
Giovanni Dazio MLaw, Prof. Dr. iur. Hans Caspar von der Crone LL.M.
SZW-RSDA 3/2021 | S. 375

Das Vorrecht auf Dividende bei Vorzugsaktien und Vorzugspartizipationsscheinen

Die B. AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern, deren Aktienkapital von CHF 750 000 in 180 660 Namenaktien mit je einem Nennwert von CHF 3 sowie 693 400 als Stimmrechtsaktien ausgestaltete Namenaktien mit je einem Nennwert von CHF 0.30 aufgeteilt ist. Daneben besteht ein Partizipationskapital von CHF 702 000, das sich aus 234 000 Inhaber-Partizipationsscheinen zu je CHF 3 zusammensetzt.
Giovanni Dazio MLaw, Prof. Dr. iur. Hans Caspar von der Crone LL.M.
SZW-RSDA 2/2021 | S. 236

Aussergerichtliche Sanierung einer Aktiengesellschaft

Die im Baugewerbe tätige A. AG befand sich seit längerem in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Gestützt auf ein Stillhalteabkommen mit den Banken B., C., D., E. und F. verfügte sie über Kontokorrentlimiten von insgesamt CHF 3 Mio. Im Laufe des Jahres 2011 spitzte sich einerseits die finanzielle Situation der A. AG zu, andererseits konkretisierten sich die Verhandlungen mit der G. AG, welche den…
Bruno Mahler MLaw, Prof. Dr. iur. Hans Caspar von der Crone LL.M.
SZW-RSDA 1/2021 | S. 93

Der Organisationsmangel in der Aktiengesellschaft und die Ernennung eines Sachwalters nach Art. 731b OR

Die B. AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zug. Das Aktionariat der B. AG besteht aus dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer A. mit einer Beteiligung von 48,33 Prozent und C. mit einer Beteiligung von 51,67 Prozent.
Oliver Dalla Palma Mlaw, LL.M., Prof. Dr. iur. Hans Caspar von der Crone LL.M.
SZW-RSDA 5/2020 | S. 577

Haftungsrechtliche Stellung der Bank bei Vollmachtsverhältnissen

A. hatte die Verwaltung ihres Vermögens ihrem langjährigen Bekannten C. (nachfolgend «Vollmachtnehmer») anvertraut. Der Vollmachtnehmer eröffnete in den Jahren 2005 und 2007 zwei Konten im Namen der A. bei der in der Schweiz ansässigen Bank B., bei welcher er bereits über eigene Konten verfügte. Für diese beiden Konten erteilte A. dem Vollmachtnehmer eine allgemeine und unbeschränkte Vollmacht …
Sandro Bernet MLaw, Prof. Dr. iur. Hans Caspar von der Crone LL.M.
SZW-RSDA 4/2020 | S. 489