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Bemerkungen zur Rechtsprechung

Alea iacta est: keine erleichterte Fusion bei indirekten Beteiligungsverhältnissen

Alleinaktionär der A AG (Beschwerdeführerin, nachfolgend: übernehmende Gesellschaft) ist B. Die Gesellschafter der C GmbH (nachfolgend: übertragende Gesellschaft) sind B (60% des Stammkapitals) und die D GmbH (40% des Stammkapitals). Die Stamm­anteile der D GmbH (nachfolgend: Zwischengesellschaft) werden zu 91% von B gehalten; 9% hält die Zwischengesellschaft selbst (eigene Stammanteile).
Dr. iur. Markus Vischer LL.M., Dr. iur. Dario Galli LL.M.
SZW-RSDA 3/2023 | S. 369

Quelle action initiée contre une banque pour des opérations exécutées par un employé de ladite banque sans autorisation du client ?

Un ressortissant turc ouvre un compte auprès d’un établissement bancaire genevois en 2004. Le client ne conclut avec la banque ni mandat de gestion de fortune ni mandat de conseil en placements. La relation est ainsi dite « execution only ». Les conditions générales de la banque, incluses dans les documents d’ouverture de compte, contiennent notamment une clause de banque restante pour la…

Börsenrechtliche Meldepflicht nach Art. 120 FinfraG bei kollektiven Kapitalanlagen

Die Gesellschaft A. (Gesuchstellerin, Beschwerdeführerin 1) mit Sitz in den USA und ihre Tochtergesellschaften sind in der Vermögensverwaltung sowie in der Schaffung und im Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen (nachfolgend auch: Anlagefonds) in verschiedenen Rechtsordnungen tätig. Bei B. (Gesuchstellerin, Beschwerdeführerin 2) mit Sitz in Kanada handelt es sich um die Holdinggesellschaft einer…
Prof. Dr. Nina Reiser LL.M., Yannis Tobler BLE
SZW-RSDA 4/2023 | S. 489

Haftung einer Bank für Geldwäscherei durch Unterlassungen von Angestellten

Der unabhängige Vermögensverwalter X. unterhielt zwei Konten bei der Bank A. SA, die gemäss seinen Angaben für Kommissionen aus seiner Berufstätigkeit und nicht für Kundengelder bestimmt waren. Tatsächlich gingen darauf aber diverse Zahlungen von Dritten mit Vermerken wie «par­ti­cipation», «placement», «virement» oder «investisse­ment» ein. Diese Hinweise wären für den Kunden­betreuer nur…

Absage einzelner Traktanden einer GV oder einer GV insgesamt

Mit Schreiben vom 6. Mai 2020 lud der Verwaltungsrat (VR) der A AG (Beklagte, Beschwerdeführerin, nachfolgend: A AG) die Aktionäre zur ordentlichen Generalversammlung (GV) auf den 18. Juni 2020 ein. Es war vorgesehen, die GV gestützt auf die damals geltenden Covid-19-Verordnungen auf schriftlichem Weg durchzuführen. Dem Einladungsschreiben legte der VR unter anderem die Traktandenliste samt…
Dr. iur. Markus Vischer LL.M., Dr. iur. Dario Galli LL.M.
SZW-RSDA 5/2023 | S. 603

Verbotene Einflussnahme des VR auf die Willensbildung in der GV mittels der patronalen Personalfürsorgestiftung

Die Aktionäre der A AG (Beklagte, Beschwerdeführerin, nachfolgend: Gesellschaft) sind die patronale Personalfürsorgestiftung1 der Gesellschaft (40 Na­men­aktien), B.B (Klägerin, Beschwerdegegnerin; 30 Namenaktien) und ihre Kinder C.B (40 Namenaktien) sowie D.B (40 Namenaktien). Dem Verwaltungsrat (VR) der Gesellschaft gehörten bis 1. November 2019 C.B (Präsidentin), die Klägerin und D.B an…

Keine stillschweigende Verlängerung von Verwaltungsratsmandaten

Die B. AG (Gesuchstellerin, Beschwerdegegnerin) bezweckt die Vermarktung von Rohrverbindungs­elementen im Bereich der Fernwärme und Klimatechnik, im Anlagenbau sowie in der Gas- und Ölindustrie. Zur Realisierung ihres Geschäfts in der Volksrepublik China errichtete die B. AG (mit 51% des Kapitals) ein Joint Venture mit zwei chinesischen Geschäftsleuten (C. und D., je 24,5% des Kapitals) durch die…
lic. iur. Dominik Hohler LL.M., Marion Bähler MLaw, LL.M.
SZW-RSDA 3/2022 | S. 280

Insichgeschäfte von Mitgliedern des Verwaltungsrates

Die börsenkotierte Z. AG (Beschwerdegegnerin) hält in ihren Statuten fest, dass der Verwaltungsrat aus drei oder mehr Mitgliedern besteht. Dieser kann die Geschäftsführung nach Massgabe des Organisationsreglements an Mitglieder oder Dritte delegieren. Er kann auch die Vertretungsbefugnis an Mitglieder oder Dritte delegieren.1
Dr. iur. Thomas Alexander Steininger
SZW-RSDA 5/2022 | S. 499

Ruhen der Stimmrechte und positive Beschlussfeststellungsklage

Die A. AG (Gesellschaft, Beklagte, Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht. Das Aktienkapital beträgt CHF 150 000 und ist eingeteilt in 150 Namenaktien zu je CHF 1000 nominal. Das Aktionariat setzt sich aus der Familie bestehend aus der Klägerin und Beschwerdegegnerin B.B. (Mutter) mit 30 Namenaktien sowie C.B. (Tochter), D.B. (Sohn) und der patronal konstituierten…
Oliver Dalla Palma MLaw, LL.M., Bruno Mahler MLaw, Prof. Dr. iur. Hans Caspar von der Crone LL.M.
SZW-RSDA 6/2021 | S. 760