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Bemerkungen zur Rechtsprechung

Gerichtliche Durchsetzung der Informationsrechte nach Art. 715a OR

Mit Gesuch vom 29. Juni 2016 stellte A. (Gesuchsteller und Beschwerdeführer) als Verwaltungsrat der B. AG (Gesuchs- und Beschwerdegegnerin) beim Kantonsgerichtspräsidium Obwalden unter anderem das Begehren, die B. AG sei kostenfällig zu verpflichten, ihm Einsicht in ihre Bücher und Akten1 zu gewähren. Mit der Begründung, dass für eine Leistungsklage auf Informationserteilung keine…
Corina Moschen MLaw, Prof. Dr. iur. Hans Caspar von der Crone LL.M.
SZW-RSDA 3/2018 | S. 304

M&A-Transaktionsberatung im Grenzbereich von Auftrag und Mäklervertrag

Die C. AG bezweckt die Erbringung von Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen im Bereich der Unternehmensübernahmen. A. war bis im Jahr 2013 Präsident des Verwaltungsrats und Aktionär der B. AG, die im Bereich der entgeltlichen Publikation von Stellenangeboten eine spezialisierte Suchmaschine betreibt. Am 30. April bzw. 4. Mai 2008 unterzeichneten A. und die B. AG als «Auftraggeber» sowie die C…
Richard G. Allemann M.A. HSG, Prof. Dr. iur. Hans Caspar von der Crone LL.M.
SZW-RSDA 4/2018 | S. 432

Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters

Die A. GmbH (Klägerin, Beschwerdeführerin) mit Sitz im Kanton Zug wurde im Jahre 2007 gegründet. Das Stammkapital von insgesamt CHF 20 000 wird zu 70% von ihrer Geschäftsführerin D. und zu 30% von der in Deutschland domizilierten B. GmbH (Beklagte, Beschwerdegegnerin) gehalten. Wie die B. GmbH bezweckt auch die A. GmbH insbesondere den Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln, wobei die A. GmbH…
Olivia Wipf MLaw, Prof. Dr. iur. Hans Caspar von der Crone LL.M.
SZW-RSDA 5/2018 | S. 569

Die Bewilligungs- und Prospektpflicht im schweizerischen Recht anhand des Crowdfundings

Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 stellte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (nachfolgend FINMA) fest, dass die A. AG (nachfolgend Beschwerdeführerin 1) durch die Bewerbung und Ausgabe des Produkts «Zwangswandelanleihe» ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hat und so aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat.1 Weil die Beschwerdeführerin 1 die…
Fleur Baumgartner Mlaw, Prof. Dr. iur Hans Caspar von der Crone LL.M.
SZW-RSDA 6/2018 | S. 726

Der Irrtum über den Wert des Vertragsgegenstands, insbesondere beim Unternehmenskauf

B (Verkäufer) betrieb als Inhaber eines Einzelunternehmens eine Garage. Aus Altersgründen beabsichtigte er, das Garagenunternehmen zu verkaufen. Zu diesem Zweck schloss er am 7. Dezember 2012 mit der A. AG (Käuferin) eine als «Kaufvertrag» bezeichnete Vereinbarung ab. Darin verpflichtete sich die Käuferin zum Erwerb bzw. zur Übernahme von Aktiven und Rechtsverhältnissen, die im Vertrag sowie in…
Linus Cathomas M.A. HSG, Prof. Dr. iur. Hans Caspar von der Crone LL.M.
SZW-RSDA 1/2017 | S. 112

Crowdlending als bewilligungspflichtige Entgegennahme von ­Publikumseinlagen

Die A. AG (mittlerweile: A. AG in Liquidation; nachfolgend: A. AG) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in A. Seit 2013 bietet die A. AG interessierten Kunden die Möglichkeit eines «Direktinvestments in Olivenhaine» in Spanien an. Mit dem Abschluss eines «Kauf-, Miet- und Rückkaufsvertrags» erwerben die Anleger einen «Bestand von Olivenbäumen» (Olivenhain), um diesen unmittelbar anschliessend für…
Patricia Reichmuth MLaw, Prof. Dr. iur. Hans Caspar von der Crone LL.M.
SZW-RSDA 2/2017 | S. 253

Der Stichentscheid in der Generalversammlung unter dem Aspekt des Gebots der schonenden Rechtsausübung

Die Hotel A. AG in U. bezweckt hauptsächlich die ­Verwaltung des Hotels A. in Baden. Ihr Aktienkapital von CHF 500 000 ist aufgeteilt in 380 Stammaktien zu CHF 1000 und 1200 Stimmrechtsaktien zu CHF 100. Die Stimmrechtsaktien werden je zur Hälfte von den Geschwistern C.B. und D.B. gehalten. Mit den Stimmrechtsaktien und ihren 65 Stammaktien pro Person verfügen sie über eine Kapitalbeteiligung von…
Prof. Dr. iur. Hans Caspar von der Crone LL.M., Merens Cahannes MLaw, LL.M.
SZW-RSDA 3/2017 | S. 381

Aufklärungspflicht im Rahmen von Art. 28 OR

Die Klägerin und Widerbeklagte (nachfolgend: Klägerin) ist eine Aktiengesellschaft, die den Vertrieb von Textilien aller Art und verwandten Produkten bezweckt. Bei der Beklagten und Widerklägerin (nachfolgend: Beklagte), handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, die den Betrieb und die Beratung von Detailhandelsunternehmen im Textilbereich bezweckt.
Melanie Gottini MLaw, Prof. Dr. Hans Caspar von der Crone
SZW-RSDA 4/2017 | S. 509

Übermässige Bindung im Aktionärbindungsvertrag

Die Aktionäre B. (nachfolgend B. oder Beschwerdegegner) und A. (nachfolgend A. oder Beschwerdeführer) gründeten zusammen mit dem inzwischen verstorbenen C. am 10. Januar 1985 die D. AG und schlossen am 23. Januar 1985 einen Aktionärbindungsvertrag. Dieser enthält unter anderem Bestimmungen über ein Vorhandrecht, den Anspruch der drei Gründeraktionäre auf Einsitznahme in den Verwaltungsrat und auf…
Patricia Reichmuth MLaw, Prof. Dr. iur. Hans Caspar von der Crone LL.M.
SZW-RSDA 5/2017 | S. 703

Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG

Ausgangspunkt für den vorliegend zu besprechenden Entscheid war ein von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA gegen die Bank X. AG (zum Urteilszeitpunkt: X. Administration AG; nachfolgend: Bank) geführtes Verfahren aufgrund schwerer Ver­letzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen. Im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden US-Kundengeschäft der Bank eröffnete die FINMA alsdann am 30…
Melanie Gottini MLaw, Prof. Dr. iur. Hans Caspar von der Crone LL.M.
SZW-RSDA 6/2016 | S. 640